Verkehrsrecht

Interessante Rechtsprechung:

AG Dortmund, Urteil vom 29. Juni 2009 - 431 C 2944/09


Anwaltskosten

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (...) Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (...)

Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf.  Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen“.


AG Esslingen, Urteil vom 11. Februar 2010 - 7 C 1765/09


Anwaltskosten


„Da der Haftpflichtversicherer als Spezialist in dieser Materie auf eine geschulte Organisation und auf sachkundiges Personal zurückgreifen kann, muss der rechtsunkundige Anspruchsteller als Gegengewicht einen Anwalt haben. (…) wenn ein Leasingfahrzeug verunfallt, kann es leicht zu Problemen bei der Zuordnung einzelner Schadenspositionen zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber kommen“.


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BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10

 
Mietwagenkosten 

 
Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.

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AG Parchim, Beschl. v. 18. Dezember 2012 - 5 OWiG 424/12

 
§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG:

 Abgabe des Führerscheins beim Kreisordnungsamt stellt Abgabe in amtliche Verwahrung dar

Das Amtsgericht Parchim hat in seinem Beschluss vom 18.12.2012 festgestellt, dass die Abgabe des Führerscheins bei jeder das Führerscheindokument entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG anzuerkennen ist. § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG erfordert für eine amtliche Verwahrung nicht zwingend, dass der Führerschein nach einer gerichtlichen Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eingereicht wird.

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LG Stade, Urt. v. 30. November 2012 - 1 S 41/12; 61 C 236/12 AG Stade


Angemessener Restwert


Das Landgericht Stade hat durch Urteil vom 30.11.2012 – Geschäftsnummer: 1 S 41/12 – entschieden, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein total beschädigtes Fahrzeug zu demjenigen Preis zu veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Er ist nicht verpflichtet, das Gutachten zwecks Überprüfung dem Versicherungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen oder diesem Gelegenheit zur Abgabe eines Restwertangebots zu geben.

 Allerdings muss der Geschädigte im Ausnahmefall eine rechtzeitig günstigere Verwertungsmöglichkeit nutzen, wobei ein allgemein gehaltener Hinweis kein verbindliches konkretes Ankaufangebot darstellt. Das LG Stade weist darauf hin, dass das konkrete Kaufangebot aus dem örtlichen Bereich des Geschädigten stammen muss. Ein im Vergleich zum regionalen Markt wesentlich höheres Internet-Restwerteangebot muss sich der Geschädigte allenfalls dann schadensmindernd anrechnen lassen, wenn es ihm sofort risikolos zugrifffähig vorliegt.